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BGBl. I Nr. 158/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2006
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2005× zu SPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 8134 § 0↗RIS↗
§ 91geändert2. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu)
in Kraft 01.08.1996 – 30.12.2005 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 158/2005 § 91↗RIS↗
in Kraft 31.12.2005 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 158/2005 · danach: BGBl. I Nr. 161/2013 § 91↗RIS↗
2. Abschnitt
Objektiver Rechtsschutz
Amtsbeschwerde
… 5 unveränderte Absätze
§ 91.
(1) Der Bundesminister für Inneres kann gegen
1. Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 oder
2. Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß § 90
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
(2) Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß § 5b, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.