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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 56 § 0↗RIS↗
§ 91geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.05.1993 – 31.07.1996 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 91↗RIS↗
in Kraft 01.08.1996 – 30.12.2005 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 158/2005 § 91↗RIS↗
Amtsbeschwerde
§ 91. Der Bundesminister für Inneres kann gegen
(1) Der Bundesminister für Inneres kann gegen
1. Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 oder
2. Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß § 90
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
(2) Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß § 5b, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.