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BGBl. Nr. 566/1991

kundgemacht 31.10.1991 RIS↗Parlament↗
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Kundmachung BGBl. Nr. 566/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) neu § 0↗RIS↗
§ 91neu
in Kraft 01.05.1993 – 31.07.1996 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 91↗RIS↗

Amtsbeschwerde

Paragraph 91, Der Bundesminister für Inneres kann gegen

  1. Ziffer eins
    Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88 und 89 oder
  2. Ziffer 2
    Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß Paragraph 90
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.