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BGBl. I Nr. 164/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und das EuRAG geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 54 § 0↗RIS↗
§ 89bgeändertAbs 2
in Kraft 01.06.2000 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 26/2000 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 89b↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 § 89b↗RIS↗
§ 89b.
(1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch
1. die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen,
2. die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf.
(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen der elektronischen Übermittlungen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3) und deren Überprüfung (§ 89c Abs. 4). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, daß dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.