Absatz 2,Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld umfasst die zum Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) noch aushaftenden Übertragungsbeträge, soweit diese die zum Stichtag fiktiv bei Anwendung der im Paragraph 47, Absatz eins, BMVG angeführten Rechtsvorschriften oder Vertragsbedingungen gebührenden Monatsentgelte an Abfertigung unter Beachtung der Grenzbeträge gemäß Paragraph eins, Absatz 4 a, nicht übersteigen.
BGBl. I Nr. 36/2005
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1bneu
Insolvenz-Ausfallgeld für Übertragungsbeträge
Paragraph eins b, (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für Übertragungsbeträge nach Paragraph 47, Absatz 3, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes nach Paragraph eins, Absatz eins,
- Absatz 3,Die MV-Kasse hat dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die vom Arbeitgeber bis zum Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) einbezahlten Übertragungsbeträge auszufolgen. Wird die MV-Kasse innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag um die Ausfolgung einer solchen schriftlichen Bestätigung ersucht, beginnt die Frist zur Beantragung von Insolvenz-Ausfallgeld für aushaftende Übertragungsbeträge mit der Zustellung dieser Bestätigung zu laufen. Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung und die Vereinbarung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, BMVG der zuständigen Geschäftsstelle vorzulegen.
- Absatz 4,Das für Übertragungsbeträge zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld ist an die MV-Kasse zu zahlen; der MV-Kasse ist auch eine Abschrift des Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.