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BGBl. I Nr. 41/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 66 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1 Z 1; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.08.2002 – 09.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 65/2002 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 37↗RIS↗
in Kraft 10.06.2005 – 25.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · danach: BGBl. I Nr. 17/2009 § 37↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
7. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 37.
(1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Schiffahrtspolizei, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit zuständig.
(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.
(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.