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BGBl. I Nr. 42/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz 2001 geändert werden (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 611 § 0↗RIS↗
§ 47geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1996 – 09.06.2005 · idF BGBl. Nr. 181/1996 · danach: BGBl. I Nr. 42/2005 § 47↗RIS↗
in Kraft ab 10.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 42/2005 § 47↗RIS↗
Rücknahme
§ 47.
(1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36 Abs. 2 4) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
(2) Die Rücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz ausgesprochen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Patentinhaber dartut, daß ihm wegen der der Ausübung der Erfindung entgegenstehenden Schwierigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Erfindung im Inland überhaupt oder in einem größeren Umfang, als sie stattgefunden hat, auszuüben oder ausüben zu lassen.
… 4 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996)
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: sog. Ausübungszwang.
2. Zu Abs. 2: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.