Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1996Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Text
Rücknahme
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36 Abs. 2) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (Paragraph 36, Absatz 2,) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
(2)Absatz 2,Die Rücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz ausgesprochen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Patentinhaber dartut, daß ihm wegen der der Ausübung der Erfindung entgegenstehenden Schwierigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Erfindung im Inland überhaupt oder in einem größeren Umfang, als sie stattgefunden hat, auszuüben oder ausüben zu lassen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996,)
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: sog. Ausübungszwang.
2. Zu Abs. 2: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
NOR12038452
Alte Dokumentnummer
N2199654607J