Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
ab 10.06.2005 — BGBl. I Nr. 42/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute10.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 4701.01.199609.06.2005 § → § BGBl. Nr. 181/1996
§ 4719.08.197031.12.1995 BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 42/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Rücknahme

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (Paragraph 36, Absatz 4,) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
  2. Absatz 2,Die Rücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz ausgesprochen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Patentinhaber dartut, daß ihm wegen der der Ausübung der Erfindung entgegenstehenden Schwierigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Erfindung im Inland überhaupt oder in einem größeren Umfang, als sie stattgefunden hat, auszuüben oder ausüben zu lassen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996,)

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: sog. Ausübungszwang.
2. Zu Abs. 2: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40064776

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P47/NOR40064776