Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
ab 01.12.1984 — BGBl. Nr. 234/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.12.1984 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 234/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Erlöschen

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Das Patent erlischt
    1. Ziffer eins
      bei rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühren spätestens mit Erreichung der Höchstdauer;
    2. Ziffer 2
      wenn die fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig eingezahlt wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet.
  2. Absatz 2,Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Patentes, so bleibt das Patent hinsichtlich der übrigen Teile, sofern dieselben noch den Gegenstand eines selbständigen Patentes bilden können, aufrecht.
  3. Absatz 3,Das Erlöschen wirkt im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VI BGBl. Nr. 234/1984.
2. Höchstdauer: § 28.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028692

alte Dokumentnummer

N2197026778S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P46/NOR12028692