(1)Absatz eins,Bei Gericht anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (§ 20 Abs. 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (§ 23) und Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), über einen Einspruch (§ 102), ferner wegen Rücknahme (§ 47), Nichtigerklärung (§ 48), Aberkennung (§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) sind auf Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung).Bei Gericht anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (Paragraph 20, Absatz 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (Paragraph 23,) und Einräumung von Zwangslizenzen (Paragraph 36,), über einen Einspruch (Paragraph 102,), ferner wegen Rücknahme (Paragraph 47,), Nichtigerklärung (Paragraph 48,), Aberkennung (Paragraph 49,) und Abhängigerklärung (Paragraph 50,) sind auf Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung).