Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Streitanmerkungen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Bei Gericht anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (§ 20 Abs. 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (§ 23) und Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), ferner wegen Rücknahme (§ 47), Nichtigerklärung (§ 48), Aberkennung (§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) sind auf Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung). (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 8)Bei Gericht anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (Paragraph 20, Absatz 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (Paragraph 23,) und Einräumung von Zwangslizenzen (Paragraph 36,), ferner wegen Rücknahme (Paragraph 47,), Nichtigerklärung (Paragraph 48,), Aberkennung (Paragraph 49,) und Abhängigerklärung (Paragraph 50,) sind auf Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung). Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,) (2)Absatz 2,Die Streitanmerkung hat die Wirkung, daß die Entscheidung auch gegen die Personen, welche erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches um Streitanmerkung beim Patentamt Eintragungen in das Patentregister erwirkt haben, ihre volle Wirksamkeit äußert.
Schlagworte
Klagsanmerkung, Zivilprozeß, Prozeß
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028691
alte Dokumentnummer
N2197026777S