Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
19.08.1970 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute10.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 4701.01.199609.06.2005 § → § BGBl. Nr. 181/1996
§ 4719.08.197031.12.1995 BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

19.08.1970BGBl. Nr. 259/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995danach: BGBl. Nr. 181/1996

Index

26/03 Patentrecht

Text

Rücknahme

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Erfindung ausschließlich oder hauptsächlich im Ausland ausgeübt wird und die Einräumung von Zwangslizenzen (Paragraph 36, Absatz 2,) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland im angemessenen Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)
  2. Absatz 2,Die Rücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz ausgesprochen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Patentinhaber dartut, daß ihm wegen der der Ausübung der Erfindung entgegenstehenden Schwierigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Erfindung im Inland überhaupt oder in einem größeren Umfang, als sie stattgefunden hat, auszuüben oder ausüben zu lassen.
  3. Absatz 3,Auf Patente der Bundesverwaltung findet Absatz eins, keine Anwendung.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: sog. Ausübungszwang.
2. Zu Abs. 2: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028693

Alte Dokumentnummer

N2197026779S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P47/NOR12028693