Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Text
Rücknahme
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Erfindung ausschließlich oder hauptsächlich im Ausland ausgeübt wird und die Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36 Abs. 2) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland im angemessenen Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 9)Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Erfindung ausschließlich oder hauptsächlich im Ausland ausgeübt wird und die Einräumung von Zwangslizenzen (Paragraph 36, Absatz 2,) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland im angemessenen Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,) (2)Absatz 2,Die Rücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz ausgesprochen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Patentinhaber dartut, daß ihm wegen der der Ausübung der Erfindung entgegenstehenden Schwierigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Erfindung im Inland überhaupt oder in einem größeren Umfang, als sie stattgefunden hat, auszuüben oder ausüben zu lassen.
(3)Absatz 3,Auf Patente der Bundesverwaltung findet Abs. 1 keine Anwendung.Auf Patente der Bundesverwaltung findet Absatz eins, keine Anwendung.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: sog. Ausübungszwang.
2. Zu Abs. 2: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Dokumentnummer
NOR12028693
Alte Dokumentnummer
N2197026779S