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BGBl. I Nr. 48/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 – VRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 – VRÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Impfschadengesetz 232 § 0↗RIS↗
§ 8fneu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 48/2005 § 8f↗RIS↗

Paragraph 8 f,

  1. Absatz eins,Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, zweiter Satz ist auch auf jene Impfgeschädigte anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, das 30. Lebensjahr schon vollendet haben.
  2. Absatz 2,Wenn auf Grund der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, zuerkannte und unter Berücksichtigung der jährlichen fiktiven Anpassungen erhöhte Leistung ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, zweiter Satz entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.