BGBl. I Nr. 52/2005
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 (21. StVO-Novelle)
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) geändert wird (21. StVO-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94geändertÜberschrift, Text
XII. ABSCHNITT.
Behörden und Straßenerhalter.
§ 94. Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr,
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie
1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
… 3 unveränderte Absätze
2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen,
3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden, und
4. für Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.
§ 94geändertÜberschrift, Bezeichnung, Z 2, Z 3, Z 4 (entfallen)
XII. ABSCHNITT.
Behörden und Straßenerhalter.
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und
3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden, und.