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BGBl. I Nr. 58/2005

kundgemacht 04.07.2005 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001) 6 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2 Z 2, Z 2 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 01.01.2004 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 137/2003 · danach: BGBl. I Nr. 58/2005 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 58/2005 · danach: BGBl. I Nr. 18/2008 § 2↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Auslandseinsatzpräsenzdienst
§ 2.
(1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden.
(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden
1. Wehrpflichtige und
2. Frauen, die zum Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, heranziehbar sind. Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.
a) bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
b) bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.
(3) Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.
(4) Die Eignung von Personen nach Abs. 2 zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.