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BGBl. I Nr. 58/2005

kundgemacht 04.07.2005 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 314 § 0↗RIS↗
§ 9geändertTabelle, Text
in Kraft 01.12.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 103/2002 · danach: BGBl. I Nr. 58/2005 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 58/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2021 § 9↗RIS↗
Einsatzprämie
§ 9.
Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Einsatz nach § 2 Abs. 1
Einsatz nach § 2 Abs. 1
Dienstgradgruppe
lit. a
lit. b und c
WG 2001
Rekruten und Chargen
54,27 vH
48,59 vH,
Unteroffiziere
69,77 vH
61,51 vH,
Offiziere
90,45 vH
80,11 vH.
Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
WG 2001
Anmerkung
Rekruten und Chargen      49,34 vH                    44,17 vH,
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
Unteroffiziere            63,43 vH                    55,92 vH,
Offiziere                82,23 vH                    72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.