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BGBl. I Nr. 60/2005

kundgemacht 04.07.2005 RIS↗Parlament↗
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG
Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2005× zu Bundes-LärmG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 05.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 60/2005 § 1↗RIS↗

Ziel

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2,Zur Erreichung dieses Zieles sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Ziffer eins
      Ermittlung der durch Umgebungslärm hervorgerufenen Belastungen mit Hilfe von strategischen Umgebungslärmkarten,
    2. Ziffer 2
      Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen und
    3. Ziffer 3
      Ausarbeitung von Aktionsplänen auf Grundlage der strategischen Umgebungslärmkarten mit dem Zweck, Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen, wenn das Ausmaß der Belastung durch Umgebungslärm zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, und die Umweltqualität in Bezug auf Umgebungslärm in jenen Fällen, in denen sie zufrieden stellend ist, zu erhalten.