der Lärmindizes,
BGBl. I Nr. 60/2005
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG
Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Verordnungsermächtigung
Paragraph 11,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung, nähere Regelungen zur Beschreibung
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
- Ziffer 3der Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,
- Ziffer 4der Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten und von Aktionsplänen sowie der jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
- Ziffer 5und Festlegung der Ballungsräume sowie deren kartographischen Beschreibung und
- Ziffer 6der elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Umgebungslärmkarten, Aktionspläne und Berichte
festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.