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BGBl. I Nr. 61/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 01.01.2006 – 28.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 61/2005 · danach: BGBl. I Nr. 13/2013 § 29↗RIS↗

2. Abschnitt
Geldbußen

Geldbußentatbestände

Paragraph 29,

Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar

  1. Ziffer eins
    bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Litera a
      dem Kartellverbot (Paragraph eins,), dem Missbrauchsverbot (Paragraph 5,), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 6,) oder dem Durchführungsverbot (Paragraph 17,) zuwiderhandelt,
    2. Litera b
      einem Auftrag nach Paragraph 16, nicht nachkommt,
    3. Litera c
      nach Paragraph 27, für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
    4. Litera d
      gegen Artikel 81, oder Artikel 82, EGV verstößt;
  2. Ziffer 2
    bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Litera a
      einer Entscheidung des Kartellgerichts nach Paragraph 19, Absatz 3, nicht nachkommt;
    2. Litera b
      in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Paragraph 9, unrichtige oder irreführende Angaben macht;
    3. Litera c
      einem Auftrag des Kartellgerichtes nach Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG nicht nachkommt oder in einer Auskunft nach dieser Bestimmung unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben macht.