gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67neu
Unvereinbarkeit
Paragraph 67,
Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht
- Ziffer eins
- Ziffer 2Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.