BGBl. I Nr. 62/2005
Wettbewerbsgesetznovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert werden (Wettbewerbsgesetznovelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 1
Rechtliches Gehör
§ 13.
(1) Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach § 8a, 25 Abs. 3 §§ 26, 27 Abs. 3, 30c Abs. 2, 33 Abs. 2, 37, 42a Abs. 5, 42b Abs. 6, 142 Abs. 1 lit. a, b oder 142 Abs. 3 28 KartG 2005 Ermittlungen nach § §§ 11 Abs. 2 bis 5, 11a oder § 12 dieses Bundesgesetzes WettbG vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.
(2) Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Abs. 1 keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 1, ist dies dem Antragsgegner auf Verlangen mitzuteilen.