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BGBl. I Nr. 62/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Wettbewerbsgesetznovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert werden (Wettbewerbsgesetznovelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wettbewerbsgesetz (WettbG) 410 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 6; Abs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.07.2002 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 62/2002 · danach: BGBl. I Nr. 62/2005 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 27.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 62/2005 · danach: BGBl. I Nr. 106/2006 § 2↗RIS↗
Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 2.
(1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:
1. Untersuchung von vermuteten Wettbewerbsverzerrungen in Einzelfällen sowie ihrer Beseitigung durch Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung ( nach§ 44 40 KartG) 2005,
2. Sicherstellung funktionierenden Wettbewerbs mittels Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),
3. allgemeinen allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,
4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes,
5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik sowie
6. Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission ( Antragstellung nach§ 16) 7 Abs. 2 Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005.
(2) Der Bundeswettbewerbsbehörde obliegt die Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission (§ 16).
(23) Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.
(34) Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen.