Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wettbewerbsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur:Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß Paragraph eins, ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur:
Untersuchung von vermuteten Wettbewerbsverzerrungen in Einzelfällen sowie ihrer Beseitigung durch Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung (§ 44 KartG),Untersuchung von vermuteten Wettbewerbsverzerrungen in Einzelfällen sowie ihrer Beseitigung durch Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung (Paragraph 44, KartG),
Sicherstellung funktionierenden Wettbewerbs mittels Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),Sicherstellung funktionierenden Wettbewerbs mittels Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (Paragraph 3,),
allgemeinen Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,
Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes,
Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik sowie
Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission (§ 16).Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission (Paragraph 16,).
(2)Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.
(3)Absatz 3,Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
NOR40029437