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§ 2 WettbG

Fassungen
31.12.2023 bis 23.04.2026 — BGBl. I Nr. 172/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 20/2026
§ 231.12.202323.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 172/2023
§ 221.04.202330.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 33/2023
§ 210.09.202120.04.2023 § → § BGBl. I Nr. 176/2021
§ 226.03.202109.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 57/2021
§ 225.04.201725.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 56/2017
§ 201.03.201324.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 13/2013
§ 228.06.200628.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
§ 201.01.200627.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 62/2005
§ 201.07.200231.12.2005 BGBl. I Nr. 62/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2023BGBl. I Nr. 172/2023

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026danach: BGBl. I Nr. 20/2026

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß Paragraph eins, ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (Paragraph eins,), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:
    1. Ziffer eins
      Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach Paragraph 40, KartG 2005,
    2. Ziffer 2
      Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (Paragraph 3,),
    3. Ziffer 3
      allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,
    4. Ziffer 4
      Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden (einschließlich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes) und gegenüber Wettbewerbsbehördern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und
    5. Ziffer 5
      Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten sowie eines Monitorings von Verpflichtungszusagen nach Paragraph 27, KartG 2005.
    6. Ziffer 6
      allgemeine Untersuchungen eines Wirtschaftszweiges, sofern die Umstände vermuten lassen, dass eine Missachtung der verpflichteten Weitergabe von Abgabensenkungen gemäß Paragraph 7, PreisG 1992 vorliegt.
    Anmerkung, Ziffer 7 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,)
    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,)
  2. Absatz 2,Darüber hinaus hat die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Befugnisse:
    1. Ziffer eins
      Antragstellung nach Paragraph 7, des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977,,
    2. Ziffer 2
      Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, wobei die Paragraphen 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden, und
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 6 a, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,.
    4. Ziffer 4
      Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023,.
  3. Absatz 3,Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.
  4. Absatz 4,Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen. Im Übrigen kann die Bundeswettbewerbsbehörde über von ihr geführte Verfahren von öffentlicher Bedeutung, über Untersuchungen von Wirtschaftszweigen sowie über die Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen informieren. Paragraph 35 b, Staatsanwaltschaftsgesetz über die Information der Medien ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Unternehmer und Unternehmervereinigungen können die Bundeswettbewerbsbehörde um eine informelle Einschätzung von unter Paragraph eins, oder das römisch eins. Hauptstück 3. Abschnitt des KartG 2005 oder Artikel 101, Absatz eins, AEUV fallenden Sachverhalten ersuchen. Kommt die Bundeswettbewerbsbehörde zu der Einschätzung, dass für sie im Rahmen ihres Aufgriffsermessens kein Anlass für weitere Ermittlungen besteht, kann sie dies dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung unter dem Vorbehalt neu auftretender Erkenntnisse mitteilen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde allgemeine Standpunkte über die Ermessensausübung zu ihrer Aufgriffsbefugnis erlassen.

Schlagworte

Wettbewerbsbeschränkung, BGBl. Nr. 448/1984, Geschäfts-

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40258000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P2/NOR40258000