Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wettbewerbsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß Paragraph eins, ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (Paragraph eins,), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:
Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach § 40 KartG 2005,Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach Paragraph 40, KartG 2005,
Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (Paragraph 3,),
allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,
Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes,
Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik,
Antragstellung nach § 7 Abs. 2 Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen,Antragstellung nach Paragraph 7, Absatz 2, Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen,
Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, wobei die §§ 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden sowieGeltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, wobei die Paragraphen 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden sowie
Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten.
(2)Absatz 2,Der Bundeswettbewerbsbehörde obliegt die Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission (§ 16).Der Bundeswettbewerbsbehörde obliegt die Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission (Paragraph 16,).
(3)Absatz 3,Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.
(4)Absatz 4,Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen.
Schlagworte
Wettbewerbsbeschränkung, BGBl. Nr. 448/1984
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40146384