BGBl. I Nr. 74/2005
Aufhebung von § 54 zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von § 54 zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54geändert
… 4 unveränderte Absätze
ZWEITER TEIL
Leistungen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Entstehen der Leistungsansprüche
§ 54.
Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Ansprüche auf Leistungen aus der Krankenversicherung auf Grund einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entstehen frühestens mit der Erstattung der Meldung.
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