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BGBl. I Nr. 84/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG sowie Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG) erlassen und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 01.09.2005 – 29.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 84/2005 · danach: BGBl. I Nr. 10/2010 § 21↗RIS↗

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für
    1. Ziffer eins
      die Qualitätsprüfer,
    2. Ziffer 2
      ihre qualifizierten Assistenten,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,
    4. Ziffer 4
      die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde und
    5. Ziffer 5
      das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz eins, besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.