Absatz eins,Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für
- Ziffer einsdie Qualitätsprüfer,
- Ziffer 2ihre qualifizierten Assistenten,
- Ziffer 3die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,
- Ziffer 4die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde und
- Ziffer 5das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal.