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§ 21 A-QSG

Fassungen
01.09.2005 bis 29.01.2010 — BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2130.01.201030.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 2101.09.200529.01.2010 BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. I Nr. 84/2005

Außerkrafttretensdatum

29.01.2010danach: BGBl. I Nr. 10/2010

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für
    1. Ziffer eins
      die Qualitätsprüfer,
    2. Ziffer 2
      ihre qualifizierten Assistenten,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,
    4. Ziffer 4
      die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde und
    5. Ziffer 5
      das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz eins, besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40066837