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§ 21 A-QSG

Fassungen
30.01.2010 bis 30.09.2016 — BGBl. I Nr. 10/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2130.01.201030.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 2101.09.200529.01.2010 BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

30.01.2010BGBl. I Nr. 10/2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, WTBG und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für
    1. Ziffer eins
      die Qualitätsprüfer,
    2. Ziffer 2
      ihre qualifizierten Assistenten,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,
    4. Ziffer 4
      die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde,
    5. Ziffer 5
      das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal,
    6. Ziffer 6
      das Untersuchungsorgan gemäß Paragraph 20, Absatz 7, und
    7. Ziffer 7
      die bei Sonderuntersuchungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7, beigezogenen Sachverständigen.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz eins, besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40114248