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BGBl. I Nr. 90/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes und des Heeresversorgungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 11 § 0↗RIS↗
§ 64ageändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1982 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 594/1981 · danach: BGBl. I Nr. 90/2005 § 64a↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 90/2005 § 64a↗RIS↗
ABSCHNITT XVIIIa
Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz
§ 64a.
(1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage gemäß § 35a beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.
(2) Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35a beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Witwenrente, Witwerrente, Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe, Witwenzusatzrente, Witwerzusatzrente