Absatz eins,Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 49,, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)