BGBl. I Nr. 20/1998
20. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82geändertAbs 3 (aufgehoben)
§ 82. Aufnahmsvoraussetzungen.
(1) Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 49, BGBl. Nr. 323/1993)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
(4) Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfung (Abs. 1) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
Anmerkung