Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 323/1993

kundgemacht 11.05.1993 RIS↗Parlament↗
323. Bundesgesetz: 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden (14. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 323/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 463 § 0↗RIS↗
§ 82geändertAbs 2 (aufgehoben); Abs 4
in Kraft 01.09.1987 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 371/1986 · danach: BGBl. Nr. 323/1993 § 82↗RIS↗
in Kraft 01.09.1994 – 31.08.1998 · idF BGBl. Nr. 323/1993 · danach: BGBl. I Nr. 20/1998 § 82↗RIS↗
§ 82. Aufnahmsvoraussetzungen.
(1) Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.
(2) Bei besonderer Eignung für die berufliche Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit, welche durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist, können auch Personen, und zwar in den Vorbereitungslehrgang, aufgenommen werden, die keine Reifeprüfung abgelegt haben, jedoch den erfolgreichen Abschluß der zehnten Schulstufe oder eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nachweisen können sowie das 18. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 49, BGBl. Nr. 323/1993)
(3) In im § 80 Abs. 3 genannte Kurse können auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden, sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann.
(4) Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfungen Eignungsprüfung (Abs. 1 und 2) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.