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§ 82 SchOG

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 371/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82 heute01.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 165/2022
§ 8201.09.201631.10.2022 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 8201.09.199831.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 20/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2005
§ 8201.09.199431.08.1998 § → § BGBl. Nr. 323/1993
§ 8201.09.198731.08.1994 BGBl. Nr. 371/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 371/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 323/1993

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 82, Aufnahmsvoraussetzungen.

  1. Absatz eins,Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.
  2. Absatz 2,Bei besonderer Eignung für die berufliche Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit, welche durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist, können auch Personen, und zwar in den Vorbereitungslehrgang, aufgenommen werden, die keine Reifeprüfung abgelegt haben, jedoch den erfolgreichen Abschluß der zehnten Schulstufe oder eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nachweisen können sowie das 18. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden.
  3. Absatz 3,In im Paragraph 80, Absatz 3, genannte Kurse können auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden, sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann.
  4. Absatz 4,Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfungen (Absatz eins und 2) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118493

alte Dokumentnummer

N7196212126Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P82/NOR12118493