Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 371/1986Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 82. Aufnahmsvoraussetzungen.Paragraph 82, Aufnahmsvoraussetzungen.
(1)Absatz eins,Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.
(2)Absatz 2,Bei besonderer Eignung für die berufliche Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit, welche durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist, können auch Personen, und zwar in den Vorbereitungslehrgang, aufgenommen werden, die keine Reifeprüfung abgelegt haben, jedoch den erfolgreichen Abschluß der zehnten Schulstufe oder eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nachweisen können sowie das 18. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden.
(3)Absatz 3,In im § 80 Abs. 3 genannte Kurse können auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden, sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann.In im Paragraph 80, Absatz 3, genannte Kurse können auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden, sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann.
(4)Absatz 4,Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfungen (Abs. 1 und 2) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfungen (Absatz eins und 2) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118493
alte Dokumentnummer
N7196212126Y