Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 82. Aufnahmsvoraussetzungen.Paragraph 82, Aufnahmsvoraussetzungen.
(1)Absatz eins,Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 49, BGBl. Nr. 323/1993)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 49,, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)
(3)Absatz 3,In im § 80 Abs. 3 genannte Kurse können auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden, sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann.In im Paragraph 80, Absatz 3, genannte Kurse können auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden, sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann.
(4)Absatz 4,Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfung (Abs. 1) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfung (Absatz eins,) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118561
alte Dokumentnummer
N7196212199Y