BGBl. I Nr. 93/2005
VAG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (VAG-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118hgeändert
Übermittlung von Angaben
§ 118h.
Die FMA ist verpflichtet, Angaben, die ihr von den Behörden anderer Vertragsstaaten über den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr inländischer Versicherungsunternehmen übermittelt werden, an den Fachverband der Versicherungsunternehmungen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994) in der jeweils geltenden Fassung, und § 1 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, in der jeweils geltenden Fassung obliegen.
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