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BGBl. II Nr. 12/2006

kundgemacht 17.01.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 12/2006× zu ÖAeCVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung (ÖAeCVO) 9 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 26.05.1994 – 19.01.2006 · idF BGBl. Nr. 394/1994 · danach: BGBl. II Nr. 12/2006 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 20.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 12/2006 § 4↗RIS↗
Aufsicht
§ 4.
(1) Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.
(2) In den auf Grund dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten kann in begründeten Fällen eine Beschwerde an das Präsidium des Österreichischen Aero Clubs erhoben werden. Dieses hat innerhalb von sechs Wochen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des behaupteten Mißstandes zu setzen.
(3) Wenn eine Beschwerde gemäß Abs. 2 ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.