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BGBl. II Nr. 12/2006

kundgemacht 17.01.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 12/2006× zu ÖAeCVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung (ÖAeCVO) 9 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 3
in Kraft 26.05.1994 – 19.01.2006 · idF BGBl. Nr. 394/1994 · danach: BGBl. II Nr. 12/2006 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 20.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 12/2006 § 6↗RIS↗
Versicherung
§ 6.
(1) Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.
(2) Die Höhe der in Abs. 1 genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 anzupassen.
(3) Das Bestehen der Versicherung ist dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.