Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 394/1994Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Versicherung
§ 6. (1) Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.Paragraph 6, (1) Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der in Abs. 1 genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 anzupassen.Die Höhe der in Absatz eins, genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, anzupassen.
(3)Absatz 3,Das Bestehen der Versicherung ist dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12155139
alte Dokumentnummer
N9199436092J