Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 394/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2006Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Versicherung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der in Abs. 1 genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 anzupassen.Die Höhe der in Absatz eins, genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, anzupassen.
(3)Absatz 3,Das Bestehen der Versicherung ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015
Dokumentnummer
NOR40073925