Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 121/2006

kundgemacht 17.03.2006 RIS↗
Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005)
Kundmachung BGBl. II Nr. 121/2006× zu AußHV 2005×

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenhandelsverordnung 2005 (AußHV 2005) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 18.03.2006 – 28.04.2011 · idF BGBl. II Nr. 121/2006 · danach: BGBl. I Nr. 26/2011 § 2↗RIS↗

Meldepflichten gemäß Paragraph 8, AußHG 2005 bei der Ausfuhr von bestimmten

Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, ABl. Nr. L 159 vom 30.06.2000

S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn

  1. Ziffer eins
    sie Grund zur Annahme haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
  2. Ziffer 2
    ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
  1. Absatz 2,Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine genaue Beschreibung der Güter gemäß den Klassifizierungen der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des vorgesehenen Abnehmers,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, sofern dieser bekannt ist, und
    4. Ziffer 4
      im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, die Angabe der Umstände, die zu der dort genannten Annahme führen, und im Fall von Absatz eins, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.