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BGBl. II Nr. 131/2006

kundgemacht 27.03.2006 RIS↗
Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer (Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 131/2006× zu ZÄKWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammer-Wahlordnung (ZÄKWO) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 28.03.2006 – 14.03.2011 · idF BGBl. II Nr. 131/2006 · danach: BGBl. II Nr. 91/2011 § 21↗RIS↗

Verlautbarung der Wahlvorschläge

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (Paragraph 4,) zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
    1. Ziffer eins
      nach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkreis,
    2. Ziffer 2
      bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
    3. Ziffer 3
      bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Ziffer eins und 2,
  3. Absatz 3,Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat die Bewerber/Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags für die jeweilige Funktion als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren im betreffenden Wahlkreis entfällt.