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§ 21 ZÄKWO

Fassungen
28.03.2006 bis 14.03.2011 — BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute15.03.2011 § → § BGBl. II Nr. 91/2011
§ 2128.03.200614.03.2011 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. II Nr. 131/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2011danach: BGBl. II Nr. 91/2011

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verlautbarung der Wahlvorschläge

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (Paragraph 4,) zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
    1. Ziffer eins
      nach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkreis,
    2. Ziffer 2
      bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
    3. Ziffer 3
      bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Ziffer eins und 2,
  3. Absatz 3,Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat die Bewerber/Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags für die jeweilige Funktion als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren im betreffenden Wahlkreis entfällt.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40076871