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§ 21 ZÄKWO

Fassungen
ab 15.03.2011 — BGBl. II Nr. 91/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute15.03.2011 § → § BGBl. II Nr. 91/2011
§ 2128.03.200614.03.2011 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

15.03.2011BGBl. II Nr. 91/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verlautbarung der Wahlvorschläge

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (Paragraph 4,) zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
    1. Ziffer eins
      nach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkreis,
    2. Ziffer 2
      bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
    3. Ziffer 3
      bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Ziffer eins und 2,

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2011,)

Im RIS seit

18.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40127685