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§ 22 ZÄKWO

Fassungen
ab 23.02.2021 — BGBl. II Nr. 88/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute23.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 88/2021
§ 2222.04.201622.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 87/2016
§ 2228.03.200621.04.2016 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

23.02.2021BGBl. II Nr. 88/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

5. Abschnitt
Wahlkuverts, Stimmzettel und Wahllokal

Wahlkuverts und Stimmzettel

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Kreiswahlkommissionen haben
    1. Ziffer eins
      die amtlichen Stimmzettel gemäß Absatz 3, für den jeweiligen Wahlkreis in doppelter Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen sowie
    2. Ziffer 2
      die für die Aufnahme des amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels bestimmten Rückkuverts gemäß Absatz 4
    herzustellen.
  3. Absatz 3,Die amtlichen Stimmzettel (Absatz 2, Ziffer eins,) haben dem Muster der Anlage zu entsprechen, wobei
    1. Ziffer eins
      die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 21, Absatz 2, aufzulisten sind,
    2. Ziffer 2
      die Namen der wahlwerbenden Personen (Familiennamen und diesem vorangestellt der erste Buchstabe des Vornamens) jeweils in gleicher Schriftgröße anzuführen sind und
    3. Ziffer 3
      insbesondere für den Fall, dass mehr als die im Muster angeführten Funktionen zu wählen sind, sicherzustellen ist, dass der Stimmzettel eine untrennbare Einheit ist.
  4. Absatz 4,Die Rückkuverts (Absatz 2, Ziffer 2,) sind mittels Vordrucks an die jeweilige Kreiswahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40231407