Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Bis spätestens sieben Tage vor dem Wahltag haben die Kreiswahlkommissionen allen laut Wählerliste im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen
einen amtlichen Stimmzettel,
ein undurchsichtiges für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,
das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert,
einen Ausdruck der verlautbarten Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises sowie
ein vom Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
gegen Zustellnachweis zuzusenden.
(2)Absatz 2,Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in der Wählerliste festzuhalten; dieser sind die Zustellnachweise beizulegen.Die Zusendung gemäß Absatz eins, ist in der Wählerliste festzuhalten; dieser sind die Zustellnachweise beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR40076873