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§ 23 ZÄKWO

Fassungen
ab 28.03.2006 — BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute28.03.2006 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. II Nr. 131/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Bis spätestens sieben Tage vor dem Wahltag haben die Kreiswahlkommissionen allen laut Wählerliste im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen
    1. Ziffer eins
      einen amtlichen Stimmzettel,
    2. Ziffer 2
      ein undurchsichtiges für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,
    3. Ziffer 3
      das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert,
    4. Ziffer 4
      einen Ausdruck der verlautbarten Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises sowie
    5. Ziffer 5
      ein vom Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
    gegen Zustellnachweis zuzusenden.
  2. Absatz 2,Die Zusendung gemäß Absatz eins, ist in der Wählerliste festzuhalten; dieser sind die Zustellnachweise beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40076873