Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahllokal
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
(2)Absatz 2,Die Wahllokale der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind von der jeweiligen Landeszahnärztekammer bereitzustellen.
(3)Absatz 3,Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471 ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz.Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt Paragraph 57, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471 ausgenommen Absatz 4, zweiter Satz.
(4)Absatz 4,Im Wahllokal haben sich
die Wählerliste des jeweiligen Wahlkreises,
ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 1992 anzufertigen ist,
amtliche Wahlkuverts und Stimmzettel für den jeweiligen Wahlkreis in der Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen,
die Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises,
ein Exemplar dieser Verordnung sowie
zu befinden.
Schlagworte
Personalausstattung, BGBl. Nr. 471/1992
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR40127686