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§ 25 ZÄKWO

Fassungen
ab 28.03.2006 — BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute28.03.2006 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. II Nr. 131/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

6. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

Durchführung des Abstimmungsverfahrens

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissionen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln.
  2. Absatz 2,Der/Die Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.
  3. Absatz 3,Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler/Wählerinnen, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.
  4. Absatz 4,Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (Paragraph 10,) in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
  5. Absatz 5,Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40076875