Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Wahlkuverts, Stimmzettel und Wahllokal
Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Kreiswahlkommissionen haben
die amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 3 für den jeweiligen Wahlkreis in doppelter Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen sowiedie amtlichen Stimmzettel gemäß Absatz 3, für den jeweiligen Wahlkreis in doppelter Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen sowie
die für die Aufnahme des amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels bestimmten Rückkuverts gemäß Abs. 4die für die Aufnahme des amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels bestimmten Rückkuverts gemäß Absatz 4
herzustellen.
(3)Absatz 3,Die amtlichen Stimmzettel (Abs. 2 Z 1) haben dem Muster der Anlage zu entsprechen, wobeiDie amtlichen Stimmzettel (Absatz 2, Ziffer eins,) haben dem Muster der Anlage zu entsprechen, wobei
die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 21 Abs. 2 aufzulisten sind,die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 21, Absatz 2, aufzulisten sind,
die Namen der wahlwerbenden Personen (Zunamen und diesem vorangestellt der erste Buchstabe des Vornamens) jeweils in gleicher Schriftgröße anzuführen sind und
insbesondere für den Fall, dass mehr als die im Muster angeführten Funktionen zu wählen sind, sicherzustellen ist, dass der Stimmzettel eine untrennbare Einheit ist.
(4)Absatz 4,Die Rückkuverts (Abs. 2 Z 2) sind mittels Vordrucks an die jeweilige Kreiswahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.Die Rückkuverts (Absatz 2, Ziffer 2,) sind mittels Vordrucks an die jeweilige Kreiswahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR40076872